Handy am Steuer in Weißenburg i. Bay.
Ein Polizeibeamter meint, Sie hätten das Handy in der Hand gehalten – mehr steht oft nicht in der Akte. Anders als beim Blitzer gibt es hier meist kein Messfoto, sondern nur eine Beobachtung aus dem Vorbeifahren. Genau das macht den Vorwurf angreifbar.
Rückmeldung in der Regel noch am selben Werktag.
Was Handy am Steuer kostet
Verboten ist nach § 23 Abs. 1a StVO das Aufnehmen oder Halten eines elektronischen Geräts. Nicht die Nutzung an sich ist der Vorwurf, sondern das Halten in der Hand.
| Vorwurf | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
|---|---|---|---|
| Vorschriftswidrige Nutzung eines elektronischen Geräts | 100 € | 1 | – |
| … mit Gefährdung anderer | 150 € | 2 | 1 Monat |
| … mit Unfallfolge | 200 € | 2 | 1 Monat |
Erlaubt ist die Nutzung ohne Aufnehmen oder Halten des Geräts – etwa per Sprachsteuerung, über eine Halterung oder mit kurzer, verkehrsangepasster Blickzuwendung. In der Probezeit ist der Verstoß ein A-Verstoß: Aufbauseminar und Verlängerung der Probezeit auf vier Jahre.
Zwei Wochen Einspruchsfrist
Gegen den Bußgeldbescheid können Sie nur innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen (§ 67 OWiG). Das klingt nach wenig Geld – aber der Punkt bleibt Jahre im Register, und beim zweiten Verstoß innerhalb eines Jahres wird es teuer. Wer beruflich auf den Führerschein angewiesen ist, sollte jeden Punkt prüfen lassen.
Wo Handyverstöße angreifbar sind
Der Vorwurf steht und fällt mit der Beobachtung eines Beamten aus wenigen Sekunden. Daran setzen wir an.
Aus einem vorbeifahrenden Streifenwagen bleiben oft nur Sekundenbruchteile. Für die sichere Feststellung, daß ein Gerät gehalten und nicht etwa nur eine Hand am Ohr war, reicht das häufig nicht.
Nicht jedes Objekt ist ein elektronisches Gerät: Zigarette, Brille, Getränk, Papiertaschentuch oder ein Ladekabel ohne Gerät sind nicht vom Verbot erfaßt. Die Verwechslung ist der Klassiker.
Das Gerät in der Halterung zu bedienen, es per Sprachsteuerung zu nutzen oder es lediglich umzulegen, kann zulässig sein. Auch das Aufnehmen im Stand bei abgeschaltetem Motor ist erlaubt – der Halt an der roten Ampel jedoch nicht.
Im dichten Verkehr wird gelegentlich das falsche Fahrzeug angehalten. Die Zuordnung muß lückenlos dokumentiert sein.
Beruht der Vorwurf auf einem Foto, muß der Fahrer darauf zweifelsfrei erkennbar sein. Als Halter müssen Sie nicht mitteilen, wer gefahren ist.
Vor Gericht muß der Beamte seine Beobachtung konkret schildern. Erinnerungslücken nach Monaten sind die Regel, nicht die Ausnahme – hier entscheiden sich viele Verfahren.
So gehen wir gegen den Bußgeldbescheid vor
Einspruch einlegen
Wir legen fristwahrend Einspruch ein – zwei Wochen ab Zustellung, sonst ist der Bescheid rechtskräftig.
Akteneinsicht
Wir prüfen, was der Beamte tatsächlich notiert hat: Beobachtungsdauer, Entfernung, Sichtverhältnisse, Zuordnung des Fahrzeugs.
Einstellung oder Termin
Trägt die Beobachtung nicht, endet das Verfahren. Sonst verhandeln wir vor dem Amtsgericht Weißenburg i. Bay. – meist ohne daß Sie erscheinen müssen.
Häufige Fragen zum Handy am Steuer
Darf ich das Handy an der roten Ampel benutzen?
Nein. Der Motor muß aus sein, damit das Aufnehmen erlaubt ist – und an der roten Ampel läuft er in aller Regel. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Motor durch eine automatische Start-Stopp-Funktion abgeschaltet wurde (§ 23 Abs. 1b StVO). Im Stau mit laufendem Motor bleibt das Handy tabu.
Was ist überhaupt verboten?
Verboten ist nach § 23 Abs. 1a StVO das Aufnehmen oder Halten eines elektronischen Geräts, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient – also Handy, Tablet, teils auch eine Smartwatch. Nicht die Nutzung an sich ist verboten, sondern das Halten in der Hand. Erlaubt bleibt die Bedienung in der Halterung sowie die Sprachsteuerung.
Der Beamte sagt, er habe es gesehen – bringt ein Einspruch dann etwas?
Häufig ja. Die Aussage eines Polizeibeamten ist kein automatischer Schuldbeweis, sondern muß gerichtlich überprüft werden. Entscheidend ist, was er konkret geschildert hat: Beobachtungsdauer, Position, Entfernung, Licht und Verkehr. In der Hauptverhandlung, oft Monate später, bleiben davon nicht immer belastbare Angaben übrig.
Ich hatte nur mein Ladekabel in der Hand – zählt das?
Nein, sofern kein Gerät daran hing. Das Verbot erfaßt das elektronische Gerät selbst, nicht dessen Zubehör. Ähnliches gilt für andere Gegenstände, die von außen wie ein Handy aussehen: Brille, Zigarette, Getränk. Da der Vorwurf fast immer auf einer kurzen Beobachtung beruht, sind solche Verwechslungen ein realistischer Verteidigungsansatz.
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Füllen Sie das Formular aus – wir melden uns in der Regel noch am selben Werktag bei Ihnen. Kostenfrei und unverbindlich.